Satzung

 

Satzung Förderverein Kita Gartenstraße Bensheim e.V.

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Förderverein Kindertagesstätte Gartenstraße Bensheim und hat seinen Sitz in 64625 Bensheim.

Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bensheim eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kindergartenjahr (01. August – 31. Juli).

§2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und vorschulischen Entwicklung der in der „Kindertagesstätte Gartenstraße Bensheim“ angemeldeten Kinder durch die Beschaffung von Mitteln im Sinne des § 58 Nr. 1 AO z.B. durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Erlöse aus Veranstaltungen etc. für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke der „Kindertagesstätte Gartenstraße Bensheim“.

Die Mittel sollen verwendet werden insbesondere für:

– Anschaffung und Bereitstellung von Lehr-und Lernmittel, sowie entwicklungsfördernden Gegenstände und Materialien

– Ausstattung von Räumen/Gartenanlagen oder Gewährung von Beihilfen

– Förderung zur weiteren vorschulischen Entwicklung und Maßnahmen der Kinder

– Sonstige diesen Zwecken dienenden Maßnahmen und Beihilfen einschließlich der Förderung und Durchführung von Veranstaltungen (u.a. zusammen mit dem Elternbeirat) und der Unterstützung des Elternbeirates.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand. Die Ablehnung eines Antrages muss nicht begründet werden.

Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tod des Mitglieds
  2. durch freiwilligen Austritt
  3. durch Streichung von der Mitgliederliste
  4. durch Ausschluss aus dem Verein
  5. bei juristischen Personen durch deren Auflösung

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Vereins und ist an die Adresse des Vereinssitzes zu richten. Er ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig. Die Mitgliedschaft erlischt nicht mit dem Ausscheiden des Kindes aus der Kindertagesstätte.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages in Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

Mit dem Tage des Austritts oder Ausschluss des Mitgliedes erlöschen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Bei vorzeitigem Ausscheiden wird bereits geleisteter Beitrag nicht zurückerstattet.

§4 Mitgliedsbeiträge/Finanzierung

Die zur Erreichung seines gemeinnützigen Zwecks benötigten Mittel erwirbt der Verein durch

  1. Mitgliedsbeiträge
  2. Spenden
  3. Veranstaltungen

Die Höhe des Jahresbeitrages ist dem Mitglied freigestellt. Der Mindestbeitrag beträgt 12€ jährlich. Der Jahresbeitrag ist für das jeweilige Geschäftsjahr bis spätestens 30. September auf das Konto des Vereins zu überweisen. Alternativ kann das Mitglied die jährliche Abbuchung im Lastschriftverfahren wählen. Der Mindestbeitrag ist auch bei einem Beitritt während des Geschäftsjahres voll zu entrichten und wird dann spätestens einen Monat nach Beitrittsdatum fällig. Sollten Bankgebühren durch Rücklastschriften entstehen, werden diese an das betreffende Mitglied weitergegeben. Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Verein nur vor dem Hintergrund kontinuierlicher – finanzieller – Unterstützung erfolgreich wirken kann.

§5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§6 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus vier Mitgliedern.

  1. dem 1. Vorsitzenden,
  2. dem 2. Vorsitzenden,
  3. dem Schriftführer,
  4. dem Kassenwart.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB vertreten.

§7 Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird aus den Reihen der Mitglieder von der Mitgliederversammlung – im Gründungsjahr von den Gründungsmitgliedern – für die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 § 8 Erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand bestimmt inhaltlich die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben des Vereins. Er beschließt die Einrichtung von Arbeitsausschüssen und steht dem Vorstand beratend zur Seite.

Der erweiterte Vorstand kann maximal sieben Personen umfassen und setzt sich zusammen aus den vier Vorstandsmitgliedern und weiteren maximal drei vom Vorstand berufenen Personen. Die Amtsperiode des erweiterten Vorstands stimmt mit derjenigen des Vereinsvorstands überein. Der erweiterte Vorstand tritt wenigstens einmal im Jahr zusammen. Er berichtet über seine Tätigkeit regelmäßig in der Mitgliederversammlung.

Die Tätigkeit des Vorstands und des erweiterten Vorstands wird ehrenamtlich ausgeführt.

§9 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in den Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder per elektronischer Post (E-Mail) einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Die Leitung des Kindergartens oder deren Vertretung sollte/kann bei den Vorstandssitzungen anwesend sein bzw. werden hierzu bei Bedarf explizit eingeladen. Ein Vertreter des Elternbeirats kann bei Bedarf ebenfalls explizit zu den Vorstandssitzungen bei Bedarf geladen werden.

§10 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Dies gilt auch für Ehrenmitglieder und juristische Personen. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Bericht der Kassenprüfer; Entlastung des Vorstandes
  2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
  3. Wahl des Kassenprüfers
  4. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
  5. Ernennen von Ehrenmitglieder

§11 Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die schriftliche Einladungsform ist auch gewahrt, wenn die Einladung per E-Mail erfolgt. Die Frist beginnt

mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 § 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt die Versammlung einen Protokollführer.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.

Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich. Für die Vorstandswahl gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

Der Vorstand ist befugt, etwaige redaktionelle Satzungsänderungen, die vom Vereinsregister oder vom Finanzamt gefordert werden, selbständig ohne Befragung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.

§13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl oder Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10 – 13 entsprechend.

 §15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bensheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für die Kita Gartenstraße, zu verwenden bzw. einzusetzen hat.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung durch die Gründungsmitglieder am 22. Mai 2021 beschlossen.